Allgemeine Einkaufsbedingungen der D. Lechner GmbH

Stand: 01. November 2018

 

1.         Allgemeines, Geltung

 1.1       Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der D. Lechner GmbH („Lechner“) und deren jeweiligen Vertragspartner, die an Lechner Waren und/oder Dienstleistungen („Produkte“) liefern bzw. erbringen („Lieferant“). Hierbei gelten die AEB insbesondere für Vereinbarungen über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, gleich, ob der Lieferant die Produkte selbst herstellt oder über seine Zulieferer bezieht (§§ 433, 651 BGB). Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, gelten diese AEB in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit den Lieferanten, ohne dass Lechner in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AEB ist unter www.mylechner.de abrufbar.

1.2       Die AEB gelten nur gegenüber Lieferanten, welche Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

1.3       Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern Lechner ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt in jedem Fall, selbst dann, wenn Lechner in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Produkte vorbehaltlos annimmt oder selbst vorbehaltlos an den Lieferanten leistet.

1.4       Klarstellend weist Lechner darauf hin, dass im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen mit dem Lieferanten Vorrang vor diesen AEB haben. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Lechner maßgebend. Dem Lieferanten bleibt der Gegenbeweis vorbehalten.

1.5       Sofern der Lieferant in Bezug auf den Vertrag mit Lechner Rechtserhebliches erklären oder anzeigen möchte (beispielhaft Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), so hat dies in Schrift- oder Textform (wie z.B. E-Mail, Fax, Brief) zu erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt, genauso wie die Pflicht zu weiteren Nachweisen insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden.

 

2.         Vertragsschluss

 2.1.      Eine Bestellung von Lechner gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Lieferant hat Lechner auf offensichtliche Irrtümer (beispielhaft Rechen- oder Schreibfehler) oder Unvollständigkeiten der Bestellung und sämtlicher Bestellunterlagen hinzuweisen, so dass Lechner diese vor Annahme korrigieren oder ergänzen kann. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2.      Lechner kann seine Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder vorbehaltlos geleistet hat. Sollte der Lieferant erst nach Ablauf der Frist von zwei Wochen die Annahme der Bestellung erklären, stellt dies ein neues Angebot des Lieferanten dar, welches der Annahme von Lechner bedarf.

2.3.      Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung bedürfen ebenfalls der Annahme durch Lechner.

2.4.      Soweit der Lieferant Entwürfe, Muster, Berechnungen, Kalkulationen, Projektmodelle usw. erstellt, geschieht dies kostenlos und unverbindlich.

2.5.      Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.6.      Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.7.      Lechner behält sich vor, mit dem Lieferanten gesonderte Verpackungsvorschriften zu vereinbaren.

 

3.         Lieferzeit, Lieferverzug

 3.1.      Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen sind verbindlich. Sofern die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben oder anderweitig vereinbart wurde, gilt die branchenübliche Lieferzeit als vereinbart. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Lechner.

3.2.      Treten Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder des Lieferumfangs oder ähnliche Umstände ein, die der Lieferant erkennt oder erkennen muss und die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, so hat er unverzüglich Lechner zu benachrichtigen.

3.3.      Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – die Rechte von Lechner – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.4.      Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Leistungen unter den Vorbehalt der Selbstbelieferung zu stellen.

3.5.      Sofern Lechner die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung erklärt, ist darin weder der ausdrückliche noch der konkludente Verzicht auf die Lechner wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche enthalten.

3.6.      Kommt der Lieferant in Verzug, so ist Lechner berechtigt – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Produkte pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Lechner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

 4.         Leistung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

 4.1.      Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarungen zwischen Lechner und dem Lieferanten, erfolgen Lieferungen und Leistungen DDP (Incoterms 2010) an den Standort von Lechner in 91541 Rothenburg ob der Tauber oder an einen anderen von Lechner benannten Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der gelieferten Produkte am Bestimmungsort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

4.2.      Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Lechner nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

4.3.      Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, Lechner hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Der Lieferant ist nicht zu Vorablieferungen berechtigt, es sei denn Lechner ist hiermit einverstanden. Lechner ist berechtigt, vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder in einem Speditionslager einzulagern. Der hiermit verbundene und tatsächlich entstandene personelle Mehraufwand wird dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

4.4.      Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises des Lieferanten, die von Lechner bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

4.5.      Jeder Lieferung sind Lieferscheine in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Lieferscheine müssen das Datum (Ausstellung und Versand), den Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellerkennung von Lechner (Datum und Nummer) enthalten. Sofern die Lieferscheine fehlen oder unvollständig sind, so hat Lechner die hieraus resultierenden Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.6.      Der Annahmeverzug von Lechner bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist in jedem Fall auch dann verpflichtet, seine Leistung ausdrücklich gegenüber Lechner anzubieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Lechner (beispielhaft die Beistellung von Material) eine nach dem Kalender bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist. Gerät Lechner in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Sofern der Vertrag zwischen Lechner und dem Lieferanten eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache betrifft, stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn Lechner sich zur Mitwirkung verpflichtet hat und dessen Unterbleiben zu vertreten hat.

 

5.         Preise, Rechnung, Zahlungsbedingungen

 5.1.      Die in der Bestellung angebotenen Preise sind bindend. Ist keine abweichende Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP (Incoterms 2010) einschließlich Verpackung an den Standort von Lechner in 91541 Rothenburg ob der Tauber oder an einen anderen von Lechner benannten Bestimmungsort.

5.2.      Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zwischen Lechner und dem Lieferanten beinhaltet der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (beispielhaft die Aufstellung oder die Montage) sowie alle Nebenkosten (beispielhaft Verpackung, Transport, Versicherung, Reisekosten und die Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen). Bei Importware versteht sich der Preis inklusive Zölle, Steuern und etwaiger Untersuchungskosten.

5.3.      Es gelten die Angaben in den Bestellungen und Lieferabrufen von Lechner. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Rechnungsnummer, Steuernummer, Datum der Lieferung oder Leistung, Menge und Art der gelieferten Produkte und sonstiger Zuordnungsmerkmale (Bestellnummer) ausschließlich auf dem elektronischen Weg an folgende E-Mail-Adresse zu richten: inv-rot{at}lechner-ag.de ; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

5.4.      Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich erfolgter Abnahme, soweit diese vereinbart ist) und Eingang der Rechnung.

5.5.      Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Rechnungen werden nur für bestellte Artikel reguliert. Sofern Lechner die Rechnungen des Lieferanten begleicht, stellt dies kein Anerkenntnis dar, dass die gelieferten Produkte frei von Mängeln sind, dass sie die vertragsgemäße Beschaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften aufweisen oder dass die Lieferung vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist.

5.6.      Lechner schuldet keine Fälligkeitszinsen. Die Vorschriften zum Zahlungsverzug bleiben hiervon unberührt.

5.7.      Lechner stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlichen Umfang zu. Lechner ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihnen noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

5.8.      Der Lieferant kann nur wegen rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen mit den Forderungen von Lechner aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

5.9.      Erfüllung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung durch einen Dritten und nicht durch Lechner erfolgt.

5.10.    Sollte Lechner den Kaufpreis ganz oder teilweise bereits vor Lieferung zu zahlen haben, so ist der Lieferant verpflichtet, Lechner eine Bürgschaft in Höhe der jeweiligen Vorauszahlung vorzulegen. Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden.

5.11.    Lechner ist nicht zur Vorleistung verpflichtet, sollte der Lieferant die in Ziffer 5.10 bezeichnete Bürgschaft nicht innerhalb von 14 Tagen nach erstmaliger Aufforderung durch Lechner vorlegen. In diesem Fall gilt Ziffer 5.4.

 

6.         Mängelanzeige

 6.1.      Vorbehaltlich einer abweichenden Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Lechner und dem Lieferanten, findet eine Untersuchung der Ware durch Lechner beim Wareneingang nur im Hinblick auf Mängel statt, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist besteht keine Untersuchungspflicht.

6.2.      Hierbei auftretende Mängel werden von Lechner unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Als unverzüglich und daher als rechtzeitig gilt die Rüge, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung zugeht.

6.3.      Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt.

 

7.         Mängelansprüche

 

7.1.      Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach-und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist.

7.2.      Der Lieferant haftet dafür, dass die Produkte bei Gefahrenübergang auf Lechner die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten insbesondere Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages zwischen Lechner und dem Lieferanten geworden sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Produktbeschreibung von Lechner, dem Lieferanten oder dem Hersteller stammt.

7.3.      Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht Lechner zu. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur von Lechner gewählten Nacherfüllung innerhalb der von Lechner hierfür gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Lechner den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Lechner unzumutbar (beispielhaft in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren u.a. für die Betriebssicherheit oder Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung.

7.4.      Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Lechner Mängelansprüche auch dann ohne Einschränkung zu, wenn Lechner der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.5.      Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte frei von Rechten Dritter geliefert werden und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Insbesondere gewährleistet der Lieferant, dass er über die gelieferte Ware uneingeschränkt verfügen kann. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Urheberrechte verletzt werden. Bei Rechtsmängeln oder sich sonstig aus behaupteten Rechtsverletzungen ergebenden Ansprüchen Dritter stellt der Lieferant Lechner aufs erste Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Lechner aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Lechner ist zur gerichtlichen Klärung der behaupteten Rechtsverletzung nur verpflichtet, wenn der Lieferant die dafür erwarteten Kosten im Voraus zur Verfügung stellt und insbesondere innerhalb angemessener Frist Lechner die Informationen übermittelt, die zur Durchführung einer gerichtlichen Auseinandersetzung erforderlich sind.

7.6.      Die wechselseitigen Ansprüche des Lieferanten und von Lechner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Mängelansprüche verjähren in Abweichung zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang), es sei denn, es ist eine Abnahme vereinbart. In diesem Fall beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen Lechner geltend machen darf.

7.7.      Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Lechner wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), es sei denn, die Verjährungsfristen des Kaufrechts führen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist.

7.8.      Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt nach dessen Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

7.9.      Entstehen Lechner infolge der mangelhaften Lieferung oder Leistung des Lieferanten Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

7.10.    Der Lieferant hat das Verschulden Dritter, die er zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber Lechner einsetzt, wie eigenes Verschulden zu vertreten.

 

8.         Produkthaftung und Rückruf

 8.1.      Für den Fall, dass der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er Lechner insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

8.2.      Der Lieferant hat im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung in den Fällen der Ziffer 8.1 alle Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Lechner durchgeführten Rückrufaktionen ergeben.

8.3.      Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.4.      Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Produktes ist, wird Lechner den Lieferanten unterrichten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.

8.5.      Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10.000.000,00 pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

9.         Kündigungsrechte

 9.1.      Sofern zwischen Lechner und dem Lieferanten ein Dauerschuldverhältnis vereinbart wurde, ist Lechner über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber Lechner gefährdet ist. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse liegt insbesondere dann vor, wenn beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet, vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.

9.2.      Sofern sich Lechner aufgrund des vorstehenden vertraglichen Kündigungsrechts vom Vertrag löst, hat der Lieferant die Lechner hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Lieferant hat die Entstehung des Kündigungsrechts nicht zu vertreten.

 

10.       Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

 10.1.    Die Übereignung der gelieferten Produkte auf Lechner hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des vereinbarten Lieferpreises zu erfolgen. Insofern wird jedweder Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Produkten ausgeschlossen.

10.2.    Die von Lechner gegen Bezahlung oder kostenlos beigestellten Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben Eigentum von Lechner. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für Lechner. Der Lieferant und Lechner sind sich einig, dass Lechner im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung dessen Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen wird, die insoweit vom Lieferanten für Lechner unentgeltlich verwahrt werden. Lechner behält das Miteigentum an den unter Verwendung dessen Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung seiner durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter Verwendung der Beistellung von Lechner hergestellten Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Lieferant tritt Lechner schon jetzt alle dem Lieferanten aus der Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Lechner nimmt diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der durch die Beistellung von Lechner entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Übersteigt der Wert der für Lechner bestehenden Sicherheiten den Wert dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so wird Lechner auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach Wahl von Lechner freigeben.

 

11.       Unterlagen und Geheimhaltung

 11.1.    Alle durch Lechner zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an Lechner notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie verbleiben im ausschließlichen Eigentum von Lechner.

11.2.    Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Lechner dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an Lechner – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von Lechner sind alle von Lechner stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Lechner zurückzugeben oder zu vernichten. Lechner behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor; dem Lieferanten werden keine Nutzungs- oder Lizenzrecht eingeräumt.

11.3.    Erzeugnisse, die nach von Lechner entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach dessen vertraulichen Angaben oder mit dessen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Druckaufträge von Lechner.

 

12.       Lieferantenregress

 12.1.    Neben den gesetzlichen Mängelrechten kann sich Lechner uneingeschränkt auf die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette berufen (Lieferantenregress §§ 445a, 445b, 478 BGB). Lechner ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die Lechner seinen Kunden im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht Lechners (§ 439 Abs. 1 BGB) bleibt unberührt.

12.2.    Bevor Lechner einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, wird Lechner den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Lechner tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

12.3.    Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte durch Lechner oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurden.

 

13.       Exportkontrolle und Zoll

 13.1.    Der Lieferant ist verpflichtet, Lechner über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an Lechner zu senden: Lechner Materialnummer, Warenbeschreibung, Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN), Handelspolitischer Warenursprung, Statistische Warennummer (HS-Code), einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.

13.2.    Der Lieferant ist verpflichtet, Lechner unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an Lechner gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

 

14.       Compliance

 14.1.    Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit Lechner weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.

14.2.    Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit Lechner keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

14.3.    Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant Lechner von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die Lechner in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

14.4.    Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).

14.5.    Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 14.1 bis 14.4 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und Lechner über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant Lechner innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält sich Lechner das Recht vor, von Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

14.6.    Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 14.1 bis 14.4 behält sich Lechner das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

 

15.       Erfüllungsort

 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Produkte auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

 

 16.       Allgemeine Bestimmungen

 16.1.    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

16.2.    Für die vertraglichen Beziehungen, die diese AEB einbeziehen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

16.3.    Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen ergeben, die diese AEB einbeziehen, ist Ansbach in Bayern. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Ansbach (91522 Ansbach – Deutschland) zuständig. Lechner ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach Wahl von Lechner am Gericht des Sitzes des Lieferanten oder dessen Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

16.4.    Lechner nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teil.