Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der D. Lechner GmbH

UNSERE VERKAUFSBEDINGUNGEN GELTEN NUR GEGENÜBER UNTERNEHMERN GEM. § 310 ABS. 1 BGB

Stand: 01. Juni 2022

 

§ 1 Geltungsbereich; Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der D. Lechner GmbH („LECHNER“) und deren Geschäftspartnern, die Waren und sonstige Dienstleistungen von LECHNER beziehen („Kunden“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie Leistungen (einschließlich Aufmaß, Montage), ohne Rücksicht darauf, ob LECHNER die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft sowie bei Dritten beauftragt.

(2) Diese AVB finden nur gegenüber Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Anwendung.

(3) Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit den Kunden, ohne dass LECHNER in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der AVB sowie das Konditionsblatt und die Vergütungsbedingungen sind unter www.mylechner.de/agb abrufbar.

(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn LECHNER ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn LECHNER auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(5) Klarstellend weist LECHNER darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

 

§ 2 Zustandekommen eines Vertrages

(1) Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis. Dies gilt auch für Proben, Muster sowie in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenden Leistungsbeschreibungen jeder Art. Diese sind als branchenübliche Näherungswerte lediglich dann verbindlich, wenn diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden.

(2) Bestellungen können freibleibend angenommen werden. Gegebene Zusagen hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise sind erst rechtsverbindlich, wenn diese von LECHNER schriftlich bestätigt wurden oder der Auftrag ausgeführt wurde.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist LECHNER berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei LECHNER anzunehmen. Die Annahme kann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise nach dem Konditionsblatt und den Vergütungsbedingungen von LECHNER. Die Preise verstehen sich in EURO auf der Grundlage einer Lieferung EXW (Incoterms 2020) ab dem Standort von LECHNER in 91541 Rothenburg o.d.T., Erlbacher Straße 112, Deutschland oder von einem anderen benannten Standort, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware oder sobald die Ware gemäß der vereinbarten Lieferfrist in unserem Betrieb zur Abholung oder Abnahme bereitgestellt und der Kunde zur Abholung aufgefordert wurde. LECHNER gewährt dem Kunden ausdrücklich kein Skonto, es sei denn es ist individualvertraglich vereinbart. LECHNER ist jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt LECHNER spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass LECHNERs Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist LECHNER nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann LECHNER den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. LECHNER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von LECHNER auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) LECHNER ist – soweit kein gesetzliches Abtretungsverbot entgegensteht – berechtigt, seine Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

 

§ 4 Fristen; Lieferzeiten; Leistungsverzögerungen

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von LECHNER bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von LECHNER schriftlich bestätigt oder schriftlich zugesagt werden. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

(2) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Sofern LECHNER verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die LECHNER nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird LECHNER den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so ist LECHNER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird LECHNER umgehend erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von LECHNER, wenn LECHNER ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder LECHNER noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder LECHNER im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(4) Ohne vorherige Mahnung und nicht vor Ablauf einer zwei Wochenfrist beginnend mit dem Ablauf der verbindlich zugesagten Lieferzeit, gerät LECHNER nicht in Lieferverzug. Gerät LECHNER in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. LECHNER bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Die Rechte des Käufers nach § 7 dieser AVB und LECHNERs gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 5 Versendung der Ware; Gefahrübergang und handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände

(1) Lieferungen und Gefahrenübergang, wenn nicht zwischen LECHNER und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2020) ab dem Standort von LECHNER in 91541 Rothenburg o.d.T., Erlbacher Straße 112, Deutschland oder einem anderen benannten Standort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(2) LECHNER ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit den Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet LECHNER nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von LECHNER.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Verpackungsmaterialen, die nicht ausschließlich zur einmaligen Verwendung geeignet sind („Mehrwegtransportverpackungen“), auf eigene Kosten an LECHNER zurückzusenden. Für Mehrwegtransportverpackungen kann LECHNER Pfand in angemessener Höhe berechnen.

(4) Teillieferungen sind, unter Berücksichtigung der Interessen von LECHNER, in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

(5) Der Empfang der Ware ist vom Kunden unter Angabe von Tagesdatum und Unterschrift zu bestätigen.

(6) Handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse von LECHNER veranlasst ist.

(7) Wenn eine Abnahme der Ware vereinbart ist, muss sie unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde kann eine Abnahme der Ware wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 6, nicht verweigern.

 

§ 6 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist LECHNER hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist LECHNERs Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.  

(3) Sofern die Mängelansprüche nach den vorstehenden Absätzen nicht ausgeschlossen sein sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist LECHNER nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet.

(5) LECHNER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Kunde hat LECHNER die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Ist die Ware verbraucht, so muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt und an LECHNER ausgehändigt werden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn LECHNER ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 7 Haftungsbeschränkungen

(1) Auf Schadensersatz haftet LECHNER – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LECHNER vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und

2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von LECHNER jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Die sich aus § 7 (1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden LECHNER nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Für das Verschulden sonstiger Personen trifft LECHNER keine Haftung. Sie gelten nicht, soweit LECHNER einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn LECHNER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 8 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware allerdings um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Bestimmung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus § 7 (1) Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 9 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

(2) Die Aufrechnungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer Insolvenz des Kunden.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) LECHNER behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche – gegenwärtige und künftige – Forderungen gegen den Kunden aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LECHNER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf LECHNER diese Rechte nur geltend machen, wenn LECHNER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(2) Der Kunde kann die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußern, mit anderen beweglichen Gegenständen verbinden oder vermengen solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von LECHNER nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages an LECHNER ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehen. LECHNER nimmt die Abtretung an. Die in Abs. (4) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, sofern LECHNER hierfür schriftlich ihr Einverständnis erklärt. LECHNER behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von LECHNER hat der Kunde die Abnehmer der Ware zu benennen und LECHNER die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.

(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von LECHNERs Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei LECHNER, unter Ausschluss eines Anspruchs des Kunden nach § 670 BGB, als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LECHNER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(4) Bei einer Weiterveräußerung der Ware auf Kredit hat sich der Kunde das Eigentumsrecht vorzubehalten. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde LECHNER sofort schriftlich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Sofern der Dritte die uns nach erfolgreicher Intervention gegen diesen zustehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nach vergeblich versuchter Zwangsvollstreckung nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde hat LECHNER auch sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(5) LECHNER verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von LECHNER die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LECHNER.

(6) LECHNER ist im Übrigen berechtigt, im Rahmen von Delkredereverträgen das vorbehaltene Eigentum an Dritte zu übertragen. Die vorgenannten Regelungen sind in diesem Fall unter den entsprechenden Einschränkungen anwendbar.

 

§ 11 Verzug des Kunden

(1) Im Fall des Annahmeverzugs des Kunden sind wir berechtigt, nach § 373 HGB sowie den Vorschriften des BGB zu verfahren und insbesondere die Ware unter Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse auf Kosten des Kunden versteigern zu lassen oder anderweitig zu nutzen.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von LECHNER aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist LECHNER berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierzu ist LECHNER berechtigt pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens zu verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettovertragsvolumens pro vollendeter Kalenderwoche, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettovertragsvolumens, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Abhol-/Abnahmebereitschaft der Ware. LECHNER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten; die Pauschale ist in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass LECHNER überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 12 Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen LECHNER und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen richtet sich nach EXW (Incoterms 2020) ab dem Standort von LECHNER in 91541 Rothenburg o.d.T., Erlbacher Straße 112, Deutschland.

(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der die AVB in Bezug nehmenden Vereinbarung ist der Geschäftssitz von Lechner in 91541 Rothenburg o.d.T., Deutschland. LECHNER ist jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder den Kunden an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 13 Garantien

Garantien im Rechtssinne, die von LECHNERs Verkaufs- oder Außendienstpersonal abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit LECHNERs schriftlicher Bestätigung. Gleiches gilt für nach Vertragsschluss abgegebene Erklärungen, die zu LECHNERs Lasten Fristen oder wesentliche Vertragspflichten verändern oder Zahlungsaufschübe gewähren.